Die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben nach § 9 Abs 3 LMG setzt voraus, dass die gesundheitsbezogene Aussage der Wahrheit entspricht (Hinweis auf E vom 26.1.1981, 0409/80).Die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG setzt voraus, dass die gesundheitsbezogene Aussage der Wahrheit entspricht (Hinweis auf E vom 26.1.1981, 0409/80).