Liegen die im Abs 1 Z 1 lit a bezeichneten Hinderungsgründe und die nach Abs 1 Z 1 lit b vorgesehenen besonderen örtlichen Verhältnisse nur vorübergehend vor, dann ist - bei Erfüllung der im Abs 5 bezeichneten Voraussetzung - die Nachsicht vom Befähigungsnachweis lediglich auf die Dauer des Zutreffens dieser Merkmale, somit zeitlich beschränkt, zu erteilen.Liegen die im Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bezeichneten Hinderungsgründe und die nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorgesehenen besonderen örtlichen Verhältnisse nur vorübergehend vor, dann ist - bei Erfüllung der im Absatz 5, bezeichneten Voraussetzung - die Nachsicht vom Befähigungsnachweis lediglich auf die Dauer des Zutreffens dieser Merkmale, somit zeitlich beschränkt, zu erteilen.