Verwaltungsgerichtshof
02.07.1981
2595/79
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Nachsichtswerber einen Anspruch auf Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis. Der Umstand allein, daß der Nachsichtswerber nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 die Befähigung besaß, begründet noch keinen Anspruch auf Erteilung der Nachsicht.