Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Sofern eine Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis – ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 99, oder Paragraph 102, – zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
      2. Litera b
        wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und
    2. Ziffer 2
      keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, sofern der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen vermögen. Bei Meisterprüfungen oder Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, darf eine Nachsicht gemäß Absatz eins, nur für die gesamte Prüfung mit Ausnahme des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung erteilt werden; von einzelnen Prüfungsteilen darf eine Nachsicht nicht erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist.
  4. Absatz 4,Die Nachsicht gemäß Absatz eins, darf nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, nur für den gewählten Standort gegeben sind.
  5. Absatz 5,Die Nachsicht gemäß Absatz eins, ist unbefristet zu erteilen, es sei denn, daß durch die Nachsichtserteilung die Fortführung eines bestehenden Betriebes, auch wenn für diesen keine entsprechende Gewerbeberechtigung mehr besteht, ermöglicht werden soll.
  6. Absatz 6,Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
  7. Absatz 7,Wenn eine Nachsicht gemäß Absatz eins bis 5 auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075693

Alte Dokumentnummer

N5198811352J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P28/NOR12075693

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