(1)Absatz eins,Sofern eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis – ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß § 99 oder § 102 – zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt undSofern eine Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis – ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 99, oder Paragraph 102, – zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und
ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und
keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.