Formgebrechen bei einem Enteignungsantrag: Zu den nach § 13 Abs 3 AVG zu behebenden Formgebrechen gehört das Fehlen von Beilagen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist. Konnte der Antragsteller dem Gesetz entnehmen, mit welchen Beilagen sein Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde ausgestattet sein musste, so kann die Ablehnung einer Fristerstreckung, die sich auf die Erwägung stützt, dass die Fristsetzung nach § 13 Abs 3 AVG nicht dem Zwecke diene, die für das Enteignungsverfahren notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen, nicht gesetzwidrig sein.Formgebrechen bei einem Enteignungsantrag: Zu den nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu behebenden Formgebrechen gehört das Fehlen von Beilagen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist. Konnte der Antragsteller dem Gesetz entnehmen, mit welchen Beilagen sein Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde ausgestattet sein musste, so kann die Ablehnung einer Fristerstreckung, die sich auf die Erwägung stützt, dass die Fristsetzung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht dem Zwecke diene, die für das Enteignungsverfahren notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen, nicht gesetzwidrig sein.