Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1980

Geschäftszahl

1177/79

Rechtssatz

Die unrichtige Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 durch die belangte Behörde führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.