Die unrichtige Anwendung des § 13 Abs 3 AVG 1950 durch die belangte Behörde führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Die unrichtige Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 durch die belangte Behörde führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.