Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2670/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9437 A/1977

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2670/76

Entscheidungsdatum

23.11.1977

Index

Gewerberecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2 letzter Satz
GewO 1973 §81
VwGG §13 Z3
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2757/76

Rechtssatz

Der Anordnung des Paragraph 77, Absatz 2, letzter Satz GewO 1973 ist auch in den Fällen des Paragraph 81, leg cit und zwar selbst dann zu entsprechen, wenn die von der geänderten Anlage herrührenden Belästigungen das bisher bestandene, von der genehmigten Betriebsanlage herrührende Ausmaß nicht übersteigen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002670.X01

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWR_1976002670_19771123X01

Rechtssatz für 2670/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9437 A/1977

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2670/76

Entscheidungsdatum

23.11.1977

Index

Gewerberecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2 letzter Satz
GewO 1973 §81
VwGG §13 Z3
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2757/76
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
0425/79 E 12.06.1981 VS VwSlg 10482 A/1981 RS 6;
(RIS: abwh)

Rechtssatz

Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften hat die belangte Behörde davon auszugehen, mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden muss oder welche Immissionen nach Art und Ausmaß - gleichfalls nach dem Typus der Widmung - jedenfalls auszuschließen sind. Im Fall des Aneinandergrenzens unterschiedlicher Widmungsgebiete wird auf die gegenseitige Wechselbeziehung dieser beiden Kategorien und zwar dergestalt Bedacht zu nehmen sein, das sowohl die Beschränkung der Möglichkeit der Entfaltung gewerblicher Tätigkeit durch die Nähe von zum Wohnen bestimmten Flächen auf der einen Seite als auch die unvermeidliche Beeinträchtigung dieses Wohnens auf der anderen Seite sich in jenen Grenzen halten, die mit der betreffenden zu berücksichtigenden Widmungskategorie noch vereinbar sind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002670.X02

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWR_1976002670_19771123X02

Rechtssatz für 2670/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9437 A/1977

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2670/76

Entscheidungsdatum

23.11.1977

Index

Gewerberecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2 letzter Satz
GewO 1973 §81
VwGG §13 Z3
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2757/76

Rechtssatz

An den bisher erteilten Genehmigungen ist dem Berechtigten das Recht erwachsen, die Anlage in genehmigten Umfang zu betrieben, allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1973 ergeben. Dieses Recht umfasst somit lediglich den Betrieb der Anlage im genehmigten Umfang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002670.X03

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWR_1976002670_19771123X03

Rechtssatz für 2670/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9437 A/1977

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2670/76

Entscheidungsdatum

23.11.1977

Index

Gewerberecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2 letzter Satz
GewO 1973 §81
VwGG §13 Z3
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2757/76

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 ergibt sich auch für den Fall der Änderung einer Betriebsanlage, dass diese Bestimmung in vollem Umfang zur normativen Geltung zu kommen hat. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen kann es daher keinen sachlich zu rechtfertigenden Unterschied ausmachen, ob diese von einer neu errichteten Anlage oder vor im Wege der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage errichteten Anlageteilen herrühren. Dabei wird in "wohlerworbene Rechte" des Konsenswerbers nicht eingegriffen, da diese sich einzig und allein auf den Betrieb der bereits genehmigten Anlage beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002670.X04

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWR_1976002670_19771123X04

Entscheidungstext 2670/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 9437 A/1977

Geschäftszahl

2670/76

Entscheidungsdatum

23.11.1977

Index

Gewerberecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2 letzter Satz
GewO 1973 §81
VwGG §13 Z3
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2757/76

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Jurasek, Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann, Dr. Liska, Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerden 1) des Bundeslandes Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, dieser vertreten durch den Präsidialvorstand Vortragenden Hofrat Dr. AM in W, und 2) des JZ, des Dr. EB, des Dipl.-Ing. FB, des Ing. WS, des Dipl.-Ing. WS und des Dr. EP, alle in P und alle vertreten durch Dr. Karl Sager, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Walfischgasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. September 1976, Zl. 300.389/5-III-3/76 (mitbeteiligte Partei: JF in W, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Landstraße Hauptstraße 14), betreffend Änderung einer Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.592,-- und an die Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.728,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Mehrbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erklärte mit Bescheid vom 23. September 1971 die Errichtung eines Dieselöllagerbehälters, eines Dieseldrehstromaggregates und von vier Boxen im Steinbruch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei gemäß den §§, 25 ff GewO (aus dem Jahre 1859) in gewerbepolizeilicher Hinsicht für zulässig und genehmigte sie unter der Bedingung, daß die in der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift angeführten Auflagen „eingehalten bzw. beachtet“ werden.

Dagegen erhoben das Bundesland Niederösterreich als Grundeigentümer zweier der Betriebsanlage benachbarter Parzellen, die weiteren Anrainer JZ und Genossen und die Wassergenossenschaft T Berufung. Den Berufungen gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 17. November 1971 keine Folge. Begründend führte die Berufungsinstanz im wesentlichen aus, es sei nicht zu befürchten, daß durch die genehmigte Erweiterung der Betriebsanlage unzumutbare Immissionen für die Anrainer entstehen.

Den gegen diesen Bescheid neuerlich erhobenen Berufungen des Bundeslandes Niederösterreich und der Zweitbeschwerdeführer gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 14. September 1972 insofern Folge, als er den Bescheid der Behörde zweiter Instanz behob und „die einen wesentlichen Bestandteil des diesem zugrunde liegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23. September 1971“ bildende Niederschrift vom 2. Juli 1971 gemäß den Paragraphen 30 und 32 GewO (aus 1859) änderte bzw. ergänzte. Die Änderungen und Ergänzungen bezogen sich auf die Beschreibung des Dieseldrehstrom-aggregates, auf den Entfall einer für das Dieseldrehstrom-aggregat vorgeschriebenen Auflage und auf die ergänzende Vorschreibung von Auflagen zum Schutze der Dienstnehmer.

Diesen Bescheid bekämpften die Anrainer JZ und Genossen und die Wassergenossenschaft T vor dem Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 28. Februar 1973, Zl. 1849/72, der Beschwerde Folge gegeben und den vor ihm angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Die für rechtserheblich erkannte Verletzung von Verfahrensvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen in dem Umstand erblickt, daß es der Bundesminister unterlassen hatte, sich mit jenem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen, das, gestützt auf die Verwaltungsakten, das seinerzeitige Erlöschen der Anlagengenehmigung einwendete. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof als streitentscheidend erkannt, daß nach dem Ursprungskonsens zum Betrieb des streitgegenständlichen Steinbruches lediglich eine Fläche von 6.400 m2 für die Ausbeutung bestimmt ist und der Bundesminister sich daher auch mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob der das Recht auf Benützung der Betriebsanlage begründende Konsens überhaupt noch eine geeignete Grundlage für das Begehren auf Erweiterung der Betriebsanlage um die bezeichneten Betriebseinrichtungen darstellt. In dem daraufhin fortgesetzten Verfahren erließ der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß den Paragraphen 30 und 32 GewO (aus 1859) den Bescheid vom 9. Jänner 1974, dessen Spruch jenem des Bescheides vom 14. September 1972 entsprach. Wie in der Begründung des Bescheides ausgeführt wurde, nahm der Bundesminister als erwiesen an, daß der Betrieb der genehmigten Anlage nicht mehr als drei Jahre unterbrochen worden sei. Zu der weiteren vom Verwaltungsgerichtshof für rechtserheblich erkannten Frage, ob die zum Abbau bestimmte Fläche von 6.400 m2 bereits ausgebeutet ist, stützte sich der Bundesminister auf ein vom Mitbeteiligten vorgelegtes Gutachten des staatlich befugten und beeideten Ingenieur-Konsulenten für Vermessungswesen Dipl-Ing. ME, demzufolge „eine geodätisch exakte Festlegung“ seinerzeit genehmigten Abbaufläche an Hand der vorhandenen Unterlagen aus dem Jahr 1903 nicht möglich sei.

Dagegen wendeten sich die Beschwerdeführer neuerlich an den Verwaltungsgerichtshof. Der Gerichtshof hat daraufhin mit Erkenntnis vom 28. Jänner 1976, Zl. 257/74, den bekämpften Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Jänner 1974 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wurde der belangten Behörde zur Last gelegt, es unterlassen zu haben, zu der nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1973 gebotenen Sachverhaltsfeststellung die geeigneten Ermittlungen anzustellen. Indem sie es damit bewenden ließ, auf das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Gutachten zu verweisen, das die Möglichkeit einer geodätisch exakten Feststellung der genehmigten Betriebsanlage ausschloß, unterließ sie es, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 zu entsprechen. Im Zusammenhang hat der Gerichtshof auf sein Erkenntnis vom 26. November 1975 über die zur 21. 1560/73 vor ihm anhängig gewesene Säumnisbeschwerde hingewiesen, in dem auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens dargetan wurde, daß die ursprünglich genehmigte Betriebsfläche auf Grund des Protokolles der kommissionellen Verhandlung vom 30. April 1903 und nach dem Situationsplan festgestellt und damit die streitentscheidende Frage mit hinreichender Genauigkeit beantwortet werden kann, ob und in welchem Ausmaß die ursprünglich genehmigte Betriebsfläche einen weiteren Abbau zuläßt.

In dem sodann fortgesetzten Verfahren erließ der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie den Bescheid vom 21. September 1976, mit dem den Berufungen neuerlich keine Folge gegeben wurde. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. November 1971 sowie der diesem zugrunde liegende. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling erfuhren unter einem eine Abänderung dergestalt, daß an die Stelle der Zitierung der Gewerbeordnung (1859) die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu treten haben, die Beschreibung des Dieseldrehstrom-aggregates eine neue Fassung erhielt und für dieses ergänzende Auflagen vorgeschrieben wurden. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte der Bundesminister zur Begründung seines Bescheides im wesentlichen aus, er sei auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1975, Zl. 1560/73-25, in dem die Frage des aufrechten Bestandes des Ursprungskonsenses der in Rede stehenden Betriebsanlage bejaht werde, sowie gestützt auf die Gutachten des gewerbetechnischen und des ärztlichen Amtssachverständigen zur Auffassung gelangt, daß durch die in Streit stehende Änderung der Betriebsanlage bei konsensgemäßer Errichtung sowie bei Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen als mit der bestandenen Anlage verbunden gewesen seien, nicht auftreten werden. Aus den schlüssigen und den Denkgesetzen nicht widersprechenden Gutachten der Amtssachverständigen ergebe sich im einzelnen hinsichtlich des Lagerbehälters, daß Einwirkungen auf die Nachbarschaft in keiner Form auftreten könnten und auch Einwirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten seien, hinsichtlich des Dieseldrehstromaggregates, daß bei den Nachbarn bei Betrieb dieses Aggregates nicht nur gegenüber den bisher verwendeten Motoren keine neuen oder größeren Belästigungen auftreten werden, sondern im Gegenteil die Immissionen wesentlich vermindert werden, hinsichtlich der Lagerboxen, daß über das zumutbare Ausmaß hinausgehende Staubeinwirkungen auf die Nachbarschaft nach Errichtung der Boxen nicht mehr auftreten werden. Da in diesem Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, die bei konsensgemäßem Betrieb der von der gegenständlichen Änderung umfaßten Anlagenteile auf unzumutbare Immissionen schließen lassen, sei es entbehrlich, auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid wenden sich die beiden vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in welchen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber in einem verstärkten Senat erwogen:

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführer rügen übereinstimmend, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, wo sich die im Jahre 1903 genehmigte Abbaufläche befindet. Es sei wesentlich zu wissen, „ob die genehmigte Abbaufläche aus dem Jahr 1903 erschöpft ist oder nicht und wo sich jetzt genau diese Fläche befindet“. Nur die genaue Kenntnis dieser Fläche ermögliche, so führt die Erstbeschwerdeführerin im Zusammenhang aus, dem Anrainer gleichermaßen wie der Behörde die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes durch den Mitbeteiligten zu beurteilen.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1976, Zl. 257/74, es der belangten Behörde als Rechtswidrigkeit angelastet, sich auf das - nach den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 26. November 1975, Zl. 1560/73, als unzutreffend erkannte Gutachten des staatlich befugten und beeideten Ingenieur-Konsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. ME gestützt zu haben. In dem daraufhin im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid beruft sich die belangte Behörde ausdrücklich auf das hg. Erkenntnis Zl. 1560/73 sowie auf das in diesem Verfahren gewonnene Ermittlungsergebnis und die daraus als erwiesen erachtete, auch für den vorliegenden Beschwerdefall relevante Sachverhaltsannahme. In dem von der belangten Behörde berufenen hg. Erkenntnis wurde auf der Grundlage des Gutachtens des staatlich befugten und beeideten Ingenieur-Konsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. ES vom 30. Mai 1975 aus der in der Natur festgestellten Lage der ursprünglich genehmigten Betriebsfläche eine weitere Abbaumöglichkeit als erwiesen angenommen. Auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses Zl. 1560/73 wird - gegebenenfalls unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, - hingewiesen. Solcherart war es für die belangte Behörde entbehrlich, die weiteren von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen zu treffen, zumal für die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Hinweis der belangten Behörde auf das zitierte hg. Erkenntnis sowie auf das nach diesem festgestellte Ermittlungsergebnis kein Zweifel mehr an der Lage der vom Ursprungskonsens umfaßten Fläche und an deren Abbaufähigkeit bestehen konnte.

Die Zweitbeschwerdeführer tragen in der weiteren Folge ihrer Einwendungen - offenbar unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - vor, es wäre der belangten Behörde oblegen, die Zumutbarkeit der von den verfahrensgegenständlichen Anlagen ausgehenden Immissionen an der Flächenwidmung zu messen. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, ob die festgestellten Immissionen unter dem Gesichtspunkt eines Industriegebietes, eines gemischten Baulandes oder eines Ruhe- und Erholungsgebietes als zumutbar erachtet werden.

Gemäß dem Paragraph 81, GewO 1973 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage dergestalt, daß sich daraus neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, dieses Gesetzes ergeben können, einer Genehmigung nach den Paragraphen 74, ff. Im Grunde des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 ist die Betriebsanlage, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Nach der Anordnung des Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. ist die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die wiedergegebenen Bestimmungen sind gemäß dem Paragraph 379, Absatz 2, GewO 1973 auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden.

Auf der Grundlage der dargestellten Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1976, Zl. 257/74, unter anderem Feststellungen darüber für erforderlich befunden, welche Immissionenintensität die belangte Behörde auf Grund der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften (Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973) für zumutbar erachtet.

Die belangte Behörde kommt in ihrem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid, gestützt auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu dem Schluß, es werden sich durch den Betrieb des streit-gegenständlichen 500 PS starken Dieseldrehstromaggregates, das an die Stelle der seinerzeit verwendeten Einzelantriebsmotoren treten solle, keine neuen oder größeren Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen ergeben. Es sei zu erwarten, daß die Lärmemissionen durch den Einsatz des in Streit stehenden Dieseldrehstrom-aggregates gegenüber dem zuvor bestandenen Zustand eine merkliche Verminderung erfahren werden.

In Hinsicht auf dieses Ermittlungsergebnis erachtete es die belangte Behörde - wie sie in ihrer Gegenschrift ausführte, - nicht mehr für zulässig, die Frage der Zumutbarkeit der nach Änderung der Betriebsanlage auftretenden Geräuschimmissionen einer Überprüfung im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu unterziehen, da dem Betriebsinhaber durch die bisher erteilten Genehmigungen das Recht erwachsen sei, die Betriebsanlage im genehmigten Umfang zu betreiben. Daraus ergebe sich nach Auffassung der belangten Behörde, daß im vorliegenden, Fall auch die Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, die gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn Platz zu greifen hat, „nicht vorzunehmen“ gewesen sei. Ergebe sich nämlich, so vermeint die belangte Behörde, daß durch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage die von der geänderten Betriebsanlage herrührenden Belästigungen das bisher bestandene, von der genehmigten Betriebsanlage herrührende und somit als zumutbar zu beurteilende Ausmaß nicht übersteigen wird, dann könne die Frage der Zumutbarkeit nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Beurteilung (unter Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaft maßgebenden Vorschriften) sein.

Die belangte Behörde verkennt damit. die Rechtslage. Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, die geeignet ist, die im Paragraph 81, GewO 1973 berufenen Einwirkungen zu verursachen, bedarf, wie bereits dargetan, im Grunde dieser Gesetzesstelle einer Genehmigung nach den Paragraphen 74, ff leg. cit. Nach dem von dieser Verweisung erfaßten Paragraph 77, Absatz 2, letzter Satz der Gewerbeordnung 1973, sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Belästigung - auch darauf wurde bereits hingewiesen - die Widmungsvorschriften zu berücksichtigen.

Der belangten Behörde ist insoweit beizupflichten, als sie die Auffassung vertritt, dem Mitbeteiligten sei aus den bisher erteilten Genehmigungen das Recht erwachsen, die Anlage im genehmigten Umfang zu betreiben. Dies mit den Einschränkungen, die sich aus dem Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1973 ergeben. Die belangte Behörde verkennt indes, daß dieses Recht lediglich den Betrieb der Anlage im genehmigten Umfang umfaßt. In Hinsicht darauf, daß der Paragraph 77, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. - auch für den Fall der Änderung einer Betriebsanlage - keine Einschränkung erfährt, ergibt sich solcherart schon nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, daß diese in ihrem vollen Umfang zur normativen Geltung zu kommen hat. Im übrigen kann es bei Beurteilung der vom Gesetz als rechtserheblich erkannten Voraussetzung der Zumutbarkeit von 'Emissionen keinen sachlich zu rechtfertigenden Unterschied ausmachen, ob diese von einer neu errichteten Anlage oder von im Wege der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage errichteten Anlageteilen herrühren. Mit dieser Auslegung wird in „wohlerworbene Rechte“ des Konsenswerbers nicht eingegriffen, da diese sich einzig und allein auf den Betrieb der bereits genehmigten Anlage beziehen und sohin im Falle deren Änderung im Sinne des Paragraph 81, GewO 1973 der normativen Kraft des Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. nicht entgegenstehen.

Im Zusammenhang sei auch noch auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage in 395 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch dreizehn GP, hingewiesen, in welchen zum Paragraph 81, ausgeführt wird, es wäre „falsch, zwischen Neuerrichtung und Änderung der Anlage zu differenzieren und der Gewerbebehörde ein anderes Maß an wirtschaftlichem Verständnis aufzutragen“.

Das nach grammatikalischen Interpretationsgrundsätzen gewonnene Auslegungsergebnis entspricht auch dem aus den angeführten Vorschriften hervorleuchtenden Gesetzessinn. Hat nämlich die Behörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der von gewerblichen Betriebsanlagen ausgehenden Belästigungen auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen, dann wird die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, eine Entwicklung zu fördern, durch die auffallende Widersprüche zwischen den durch gewerbliche Betriebsanlagen bedingten örtlichen Verhältnissen und den Widmungsvorschriften nicht entstehen oder bestehende derartige Widersprüche beseitigt werden sollen. Eine solche Entwicklung kann, dies sei in diesem Zusammenhang angemerkt, je nach dem Inhalt der Widmungsvorschrift in dem von ihr erfaßten örtlichen Bereich zu einer Senkung, aber auch zu einer Erhöhung des Ausmaßes der von gewerblichen Betriebsanlagen ausgehenden Belästigungen führen. Wird nun bedacht, daß der Rechtsbegriff der „Änderung der Anlage“ im Sinne des Paragraph 81, GewO 1973 jede Veränderung, insbesondere auch die räumliche Ausdehnung, einschließt, dann würde bei einer den zweiten Satz des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 vernachlässigenden Auslegung des Paragraph 81, GewO 1973 im Bereich bestehender (genehmigter) gewerblicher Betriebsanlagen das angeführte Gesetzesziel kaum verwirklicht werden können. Ein solches Ergebnis gewollt zu haben, kann dem Gesetzgeber gerade bei dem schon oben erörterten Wortlaut des Paragraph 81, GewO 1973 nicht unterstellt werden.

Schließlich sei im Zusammenhang auch noch auf den mit dem vorstehenden Gesetzessinn in Einklang stehenden Paragraph 79, Absatz eins, leg. cit. hingewiesen, dessen Aufgabe es gleichfalls ist, den Betrieb einer Anlage erforderlichenfalls den nach Paragraph 74, Absatz 2, dieses Gesetzes wahrzunehmenden Interessen unter den schon dargestellten Gesichtspunkten anzupassen.

Es ist sohin die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, gemäß der Anordnung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen, worunter auch das bereits vorhandene Ausmaß an Immissionen zu verstehen ist. Des weiteren sind auf der Grundlage des Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften wird die belangte Behörde davon auszugehen haben, mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden muß oder welche Immissionen nach Art und Ausmaß - gleichfalls nach dem Typus der Widmung - jedenfalls auszuschließen sind. Im Falle des Aneinandergrenzens unterschiedlicher Widmungsgebiete wird auf die gegenseitige Wechselbeziehung dieser beiden Kategorien, und zwar dergestalt Bedacht zu nehmen sein, daß sowohl die Beschränkung der Möglichkeit der Entfaltung gewerblicher Tätigkeit durch die Nähe von zum Wohnen bestimmten Flächen auf der einen Seite als auch die unvermeidliche Beeinträchtigung dieses Wohnens auf der anderen Seite sich in jenen Grenzen halten, die mit der betreffenden zu berücksichtigenden Widmungskategorie noch vereinbar sind.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte und es solcherart unterließ, im fortgesetzten Verfahren den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

In Hinsicht darauf, daß der im Beschwerdefall für relevant erkannte Paragraph 77, Absatz 2, letzter Satz GewO 1973 nicht beachtet wurde und die Beurteilung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde auf der Grundlage dieser Gesetzesstelle sohin ungewiß ist, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im anhängigen Verfahren außerstande, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Begehren des Erstbeschwerdeführers sowie das auf Ersatz der Umsatzsteuer und des Einheitssatzes gerichtete Begehren der Zweitbeschwerdeführer waren zufolge der Pauschalierung des Aufwandersatzes abzuweisen.

Wien, am 23. November 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002670.X00

Im RIS seit

05.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWT_1976002670_19771123X00