Verwaltungsgerichtshof
23.11.1977
2670/76
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2757/76
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
0425/79 E 12.06.1981 VS VwSlg 10482 A/1981 RS 6;
(RIS: abwh)
Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften hat die belangte Behörde davon auszugehen, mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie üblicherweise noch gerechnet werden muss oder welche Immissionen nach Art und Ausmaß - gleichfalls nach dem Typus der Widmung - jedenfalls auszuschließen sind. Im Fall des Aneinandergrenzens unterschiedlicher Widmungsgebiete wird auf die gegenseitige Wechselbeziehung dieser beiden Kategorien und zwar dergestalt Bedacht zu nehmen sein, das sowohl die Beschränkung der Möglichkeit der Entfaltung gewerblicher Tätigkeit durch die Nähe von zum Wohnen bestimmten Flächen auf der einen Seite als auch die unvermeidliche Beeinträchtigung dieses Wohnens auf der anderen Seite sich in jenen Grenzen halten, die mit der betreffenden zu berücksichtigenden Widmungskategorie noch vereinbar sind
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002670.X02