Verwaltungsgerichtshof
23.11.1977
2670/76
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2757/76
Der Anordnung des Paragraph 77, Absatz 2, letzter Satz GewO 1973 ist auch in den Fällen des Paragraph 81, leg cit und zwar selbst dann zu entsprechen, wenn die von der geänderten Anlage herrührenden Belästigungen das bisher bestandene, von der genehmigten Betriebsanlage herrührende Ausmaß nicht übersteigen wird.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002670.X01