Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
    1. Ziffer eins
      bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 78, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen,
    5. Ziffer 5
      Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten,
    6. Ziffer 6
      Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,
    7. Ziffer 7
      Änderungen einer gemäß Paragraph 359 b, genehmigten Anlage, durch die die Anlage den Charakter einer dem Paragraph 359 b, unterliegenden Anlage nicht verliert,
    8. Ziffer 8
      Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, ist der Austausch solcher gleichartiger Maschinen oder Geräte, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI Abs.5, BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075422

Alte Dokumentnummer

N51988100196

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P81/NOR12075422

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