Verwaltungsgerichtshof
23.11.1977
2670/76
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2757/76
An den bisher erteilten Genehmigungen ist dem Berechtigten das Recht erwachsen, die Anlage in genehmigten Umfang zu betrieben, allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1973 ergeben. Dieses Recht umfasst somit lediglich den Betrieb der Anlage im genehmigten Umfang.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002670.X03