Um das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entfernen eines Kfz iS des § 89a Abs 2 StVO beurteilen zu können, bedarf es ausreichender Anhaltspunkte dafür, ob durch das Abstellen eines Kfz der Verkehr iS dieser Gesetzesstelle beeinträchtigt wurde und damit die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung nach § 89a Abs 7 StVO vorliegen (Hier: bloßer Verstoß gegen § 24 Abs 1 lit a StVO, ohne nähere Begründung der belangten Behörde, dass in der Friedrichstraße in Wien 1, die Zeit um 10.55 bis vor 11.50 als Spitzenverkehrszeit anzusehen sei, in der sämtliche zur Verfügung stehenden Fahrstreifen zur Bewältigung des Fließverkehrs benötigt würden).Um das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entfernen eines Kfz iS des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO beurteilen zu können, bedarf es ausreichender Anhaltspunkte dafür, ob durch das Abstellen eines Kfz der Verkehr iS dieser Gesetzesstelle beeinträchtigt wurde und damit die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO vorliegen (Hier: bloßer Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO, ohne nähere Begründung der belangten Behörde, dass in der Friedrichstraße in Wien 1, die Zeit um 10.55 bis vor 11.50 als Spitzenverkehrszeit anzusehen sei, in der sämtliche zur Verfügung stehenden Fahrstreifen zur Bewältigung des Fließverkehrs benötigt würden).