Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene davon Kenntnis hat, ob eine Behörde nach Einlangen einer Vorstellung gem § 57 AVG Ermittlungen eingeleitet hat oder nicht.Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene davon Kenntnis hat, ob eine Behörde nach Einlangen einer Vorstellung gem Paragraph 57, AVG Ermittlungen eingeleitet hat oder nicht.