Verwaltungsgerichtshof
04.05.1979
1919/76
GRS wie 0703/70 E 21. Jänner 1971 RS 1
(hier: Ausführungen zur Entziehungsdauer von 3 Jahren auf Grund einer Diebstahlsteilnehmung durch die Bfrin die als Taxilenkerin Diebsgut verbracht hatte).
Bei Bemessung der (Führerschein-) Entziehungszeit ist der Behörde kein unüberprüfbares Ermessen eingeräumt. (Hinweis auf das zum KFG 1955 ergangene E eines VS vom 24.2.1964, Zl. 2150/62, VwSlg. 6247 A/1962)