Das OÖ L-VG sieht zufolge seiner Art 33 und Art 42 die Möglichkeit vor, durch die Geschäftsordnung der OÖ Landesregierung für die oberste Entscheidung im eigenen Wirkungsbereich des Landes das monokratische System einzuführen. Die - lediglich - in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemachte "Geschäftseinteilung der OÖ Landesregierung" enthält nur eine Zuweisung der einzelnen Geschäftsbereiche an die einzelnen namentlich genannten Mitglieder der Landesregierung, nicht aber die Ermächtigung, daß diese in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten ohne Einholung eines Beschlußes der Landesregierung, dem monokratischen System entsprechend, namens der Landesregierung entscheiden dürfen.Das OÖ L-VG sieht zufolge seiner Artikel 33 und Artikel 42, die Möglichkeit vor, durch die Geschäftsordnung der OÖ Landesregierung für die oberste Entscheidung im eigenen Wirkungsbereich des Landes das monokratische System einzuführen. Die - lediglich - in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemachte "Geschäftseinteilung der OÖ Landesregierung" enthält nur eine Zuweisung der einzelnen Geschäftsbereiche an die einzelnen namentlich genannten Mitglieder der Landesregierung, nicht aber die Ermächtigung, daß diese in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten ohne Einholung eines Beschlußes der Landesregierung, dem monokratischen System entsprechend, namens der Landesregierung entscheiden dürfen.