Verwaltungsgerichtshof
07.11.1975
1537/75
GRS wie 1651/73 E 1. Juli 1975 RS 1
Das OÖ L-VG sieht zufolge seiner Artikel 33 und Artikel 42, die Möglichkeit vor, durch die Geschäftsordnung der OÖ Landesregierung für die oberste Entscheidung im eigenen Wirkungsbereich des Landes das monokratische System einzuführen. Die - lediglich - in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemachte "Geschäftseinteilung der OÖ Landesregierung" enthält nur eine Zuweisung der einzelnen Geschäftsbereiche an die einzelnen namentlich genannten Mitglieder der Landesregierung, nicht aber die Ermächtigung, daß diese in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten ohne Einholung eines Beschlußes der Landesregierung, dem monokratischen System entsprechend, namens der Landesregierung entscheiden dürfen.