Ein Streit über die Versicherungspflicht liegt auch dann vor, wenn Gegenstand des Verwaltungsverfahrens die Nachversicherung einer bestimmten Person gemäß § 531 Abs 1 ASVG in Verbindung mit § 1242 d RVG bzw § 18 RAVG gewesen ist. Der Instanzenzug ist in diesem Fall demnach erst mit Anrufung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung erschöpft.Ein Streit über die Versicherungspflicht liegt auch dann vor, wenn Gegenstand des Verwaltungsverfahrens die Nachversicherung einer bestimmten Person gemäß Paragraph 531, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 1242, d RVG bzw Paragraph 18, RAVG gewesen ist. Der Instanzenzug ist in diesem Fall demnach erst mit Anrufung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung erschöpft.