Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 531

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 560/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 531

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Nachversicherung; Leistung von Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen; Rückzahlung von Überweisungsbeträgen

Paragraph 531,
  1. Absatz eins,Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, die nicht schon als Versicherungszeiten gelten und für die nach bisher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre, gelten als nachversichert.
  2. Absatz 2,Für Zeiten eines pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die nach Paragraph 311, Absatz eins, ein Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre bzw. zu leisten ist, gilt, soweit für die Zeit der Besetzung der Republik Österreich in der Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 reichsdeutsche Dienststellen (Paragraph eins, des Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,) als Dienstgeber in Betracht kommen, der Überweisungsbetrag als geleistet.
  3. Absatz 3,Wenn aus Anlaß des Eintrittes in das pensions(renten)versicherungsfreie Dienstverhältnis, dessen Zeiten nachversichert worden sind oder nach Absatz eins, als nachversichert gelten, an den Dienstgeber oder an den Dienstnehmer ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, so gilt dieser Überweisungsbetrag als an den zuständigen Versicherungsträger zurückgezahlt. Die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegten Beitrags- und Ersatzzeiten sind für den Anfall und das Ausmaß der Leistungen aus der Pensionsversicherung sowie für die Berechnung eines Überweisungsbetrages oder einer Beitragserstattung nach den Paragraphen 308 und 529 dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes so zu berücksichtigen, wie wenn seinerzeit der Überweisungsbetrag nicht geleistet worden wäre.

Schlagworte

pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094148

Alte Dokumentnummer

N6195546138L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P531/NOR12094148

Navigation im Suchergebnis