Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Währing sprach den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25. September 1971 schuldig, er habe am 25. September 1971 um 15.25 Uhr an dem im Spruch genannten Ort eine Frau geschlagen und schwer verletzt. Er habe a) eine Ordnungsstörung, b) eine Anstandsverletzung gesetzt, c) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Art. VIII lit. a EGVG 1950, alle drei Tatbestände, begangen. Gemäß Art. VIII Schlußsatz EGVG 1950 wurden gegen den Beschwerdeführer Arreststrafen von dreimal 14 Tagen verhängt. Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus der Aktenlage ergibt, anläßlich der mündlichen Verkündung dieses Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Berufung verzichtet. In einem mit 21. Oktober 1971 datierten Schriftsatz stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Vorlage seiner Vollmacht den Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses zwecks Einbringung einer Berufung. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Unterschriftsleistung unter Alkoholeinfluß gestanden und erheblich verletzt gewesen, es sei daher unzulässig gewesen, von ihm in diesem Zustand eine "Unterschrift betreffend ein Straferkenntnis in der Höhe von sechs Wochen Arrest" abzuverlangen. Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 17. November 1971 wurde dieser Antrag gemäß § 62 Abs. 3 AVG 1950 zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer auf Rechtsmittel verzichtet habe und die im § 62 Abs. 3 AVG 1950 vorgesehene Frist von drei Tagen, binnen welcher ein Antrag auf Ausfolgung eines mündlich verkündeten Bescheides gestellt werden könne, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung verstrichen gewesen sei. In einem bei der Behörde erster Instanz am 30.Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Währing sprach den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25. September 1971 schuldig, er habe am 25. September 1971 um 15.25 Uhr an dem im Spruch genannten Ort eine Frau geschlagen und schwer verletzt. Er habe a) eine Ordnungsstörung, b) eine Anstandsverletzung gesetzt, c) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch acht, Litera a, EGVG 1950, alle drei Tatbestände, begangen. Gemäß Artikel römisch acht, Schlußsatz EGVG 1950 wurden gegen den Beschwerdeführer Arreststrafen von dreimal 14 Tagen verhängt. Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus der Aktenlage ergibt, anläßlich der mündlichen Verkündung dieses Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Berufung verzichtet. In einem mit 21. Oktober 1971 datierten Schriftsatz stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Vorlage seiner Vollmacht den Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses zwecks Einbringung einer Berufung. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Unterschriftsleistung unter Alkoholeinfluß gestanden und erheblich verletzt gewesen, es sei daher unzulässig gewesen, von ihm in diesem Zustand eine "Unterschrift betreffend ein Straferkenntnis in der Höhe von sechs Wochen Arrest" abzuverlangen. Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 17. November 1971 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG 1950 zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer auf Rechtsmittel verzichtet habe und die im Paragraph 62, Absatz 3, AVG 1950 vorgesehene Frist von drei Tagen, binnen welcher ein Antrag auf Ausfolgung eines mündlich verkündeten Bescheides gestellt werden könne, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung verstrichen gewesen sei. In einem bei der Behörde erster Instanz am 30.
November 1971 eingelangten, mit 29. November 1971 datierten Antrag
stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den "Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die etwaige Versäumung
der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis ... und gegen die
etwaige Versäumung der Frist, eine schriftliche Ausfertigung des
Straferkenntnisses ... zu verlangen" Gleichzeitig mit diesem
Antrag wurde auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt und damit verbunden gegen das Straferkenntnis vom 25. September 1971 und den Zurückweisungsbescheid vom 22. November 1971 Berufung erhoben. Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 14. Dezember 1971 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1971, betreffend Wiederaufnahme des durch das Straferkenntnis vom 25. September 1971 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens, mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei infolge seiner Alkoholisierung und Verletzung im Zeitpunkt der Verkündung des Straferkenntnisses am 25. September 1971 nicht in der Lage gewesen, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, sei unrichtig, da der Beschwerdeführer gemäß dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 25. September 1971 zur Tatzeit zwar mittelstark alkoholisiert gewesen sei, jedoch Einsicht in das Strafbare seiner Handlung bestanden habe; es sei daher unwahr, daß dem Beschwerdeführer erst am 26. November 1971 bekanntgeworden sei, daß er auf die Berufung verzichtet habe und ihm eine Rechtsmittelbelehrung zuteil geworden sei. Mit einem zweiten Bescheid vorn 14. Dezember 1971, im wesentlichen mit derselben Begründung wie der vorgenannte Bescheid, lehnte die Behörde erster Instanz auch den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1971, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis vom 25. September 1971 und gegen die Versäumung der Frist, eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 25. September 1971 zu verlangen, ab.
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. In den Berufungen brachte er vor, aus der Aktenlage ergebe sich, daß beim Beschwerdeführer durch einen Polizeiarzt am 25. September 1971 eine mittelstarke Alkoholisierung festgestellt worden sei, woraus hervorleuchte, daß der Beschwerdeführer unter keinen Umständen in der Lage gewesen sei, zu dieser Zeit seine Rechte als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren selbst wahrzunehmen. Im Hinblick auf den Zustand des Beschwerdeführers hätte am 25. September 1971 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn ohne Zuziehung eines Verteidigers nicht durchgeführt werden dürfen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit Berufungsbescheid vom 20. März 1973 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Bescheid der ersten Instanz vom 14. Dezember 1971, womit der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1971 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis vom 23. September 1971 und gegen die Versäumung der Frist, eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 25. September 1971 zu verlangen, abgelehnt wurde, bestätigt. Weiters hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Mai 1973 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die am 29. November 1971 eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gegen das bereits erwähnte Straferkenntnis vom 25. September 1971 als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich wurde mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 22. Februar 1974, gezeichnet "für den Sicherheitsdirektor" von Obermagistratsrat Dr. St. gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Bescheid der ersten Instanz vom 14. Dezember 1971, womit der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1971 auf Wiederaufnahme des Verfahrens des durch das Straferkenntnis vom 25. September 1971 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens abgelehnt wurde, mit der Abänderung bestätigt, daß der Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen werde. In der Begründung wurde dargelegt, die Angabe des Beschwerdeführers, erst am 22. November 1971 vom Vorliegen eines durch Berufungsverzicht rechtskräftigen Straferkenntnisses erfahren zu haben, erscheine durch die Aktenlage widerlegt. Der Beschwerdeführer habe bereits am 28. September 1971 einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, der in einem am 21. Oktober 1971 abgefaßten Schreiben um Zustellung des Straferkenntnisses vom 25. September 1971 ersucht habe. Die allfällige Unterlassung des Rechtsvertreters, sich rechtzeitig vom Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses überzeugt und darnach gehandelt zu haben, habe der Beschwerdeführer als Vollmachtgeber zu vertreten.Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. In den Berufungen brachte er vor, aus der Aktenlage ergebe sich, daß beim Beschwerdeführer durch einen Polizeiarzt am 25. September 1971 eine mittelstarke Alkoholisierung festgestellt worden sei, woraus hervorleuchte, daß der Beschwerdeführer unter keinen Umständen in der Lage gewesen sei, zu dieser Zeit seine Rechte als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren selbst wahrzunehmen. Im Hinblick auf den Zustand des Beschwerdeführers hätte am 25. September 1971 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn ohne Zuziehung eines Verteidigers nicht durchgeführt werden dürfen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit Berufungsbescheid vom 20. März 1973 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 den Bescheid der ersten Instanz vom 14. Dezember 1971, womit der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1971 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis vom 23. September 1971 und gegen die Versäumung der Frist, eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 25. September 1971 zu verlangen, abgelehnt wurde, bestätigt. Weiters hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Mai 1973 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 die am 29. November 1971 eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gegen das bereits erwähnte Straferkenntnis vom 25. September 1971 als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich wurde mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 22. Februar 1974, gezeichnet "für den Sicherheitsdirektor" von Obermagistratsrat Dr. St. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 der Bescheid der ersten Instanz vom 14. Dezember 1971, womit der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1971 auf Wiederaufnahme des Verfahrens des durch das Straferkenntnis vom 25. September 1971 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens abgelehnt wurde, mit der Abänderung bestätigt, daß der Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen werde. In der Begründung wurde dargelegt, die Angabe des Beschwerdeführers, erst am 22. November 1971 vom Vorliegen eines durch Berufungsverzicht rechtskräftigen Straferkenntnisses erfahren zu haben, erscheine durch die Aktenlage widerlegt. Der Beschwerdeführer habe bereits am 28. September 1971 einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, der in einem am 21. Oktober 1971 abgefaßten Schreiben um Zustellung des Straferkenntnisses vom 25. September 1971 ersucht habe. Die allfällige Unterlassung des Rechtsvertreters, sich rechtzeitig vom Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses überzeugt und darnach gehandelt zu haben, habe der Beschwerdeführer als Vollmachtgeber zu vertreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der ausgeführt wird, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei auftragsgemäß am 21. Oktober 1971 eingeschritten, habe die Vollmacht vorgelegt und zugleich die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses verlangt. Es könnten daher die Angaben des Beschwerdeführers, daß dieser erst am 22. November 1971 bzw. nach Besprechung mit seinem Rechtsvertreter am 26. November 1971 von dem angeblichen Vorliegen eines Berufungsverzichtes und eines rechtskräftigen Straferkenntnisses erfahren habe, nicht als widerlegt angesehen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1949, Slg. N.F. Nr. 913/A). Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1950, Slg. N.F. Nr. 1286/A). Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sind im vorliegenden Fall Übertretungen des Art. VIII EGVG 1950. Für solche Angelegenheiten ist in der zweiten Instanz die Sicherheitsdirektion zuständig (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1951, Slg. N.F. Nr. 2324/A). Als Berufungsbehörde ist in der von einem Beamten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, "für den Sicherheitsdirektor" gezeichneten dem Beschwerdeführer zugekommenen Bescheidausfertigung die "Sicherheitsdirektion für Wien" "Wien 1082 Rathausstraße 9" genannt. Auch die Geschäftszahl der Erledigung enthält die Bezeichnung "MA 62". Im vorliegenden Fall hat ebenso wie in dem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1974, Zl. 1762-1764/73, zugrunde lag, auf dessen Ausführungen gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, nicht die Sicherheitsdirektion Wien durch individuell bestimmte, mit ihrem Wissen und Wollen ihr zur Dienstleistung zugeteilte Beamte der Stadt Wien entschieden sondern eine Abteilung des Wiener Magistrates, also ein Organ der Stadt Wien. Es hat daher eine unzuständige Behörde die Entscheidung getroffen. Diese Unzuständigkeit führt euch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1968, Zl. 1631/68).Die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1949, Slg. N.F. Nr. 913/A). Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1950, Slg. N.F. Nr. 1286/A). Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sind im vorliegenden Fall Übertretungen des Artikel römisch acht, EGVG 1950. Für solche Angelegenheiten ist in der zweiten Instanz die Sicherheitsdirektion zuständig (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1951, Slg. N.F. Nr. 2324/A). Als Berufungsbehörde ist in der von einem Beamten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, "für den Sicherheitsdirektor" gezeichneten dem Beschwerdeführer zugekommenen Bescheidausfertigung die "Sicherheitsdirektion für Wien" "Wien 1082 Rathausstraße 9" genannt. Auch die Geschäftszahl der Erledigung enthält die Bezeichnung "MA 62". Im vorliegenden Fall hat ebenso wie in dem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1974, Zl. 1762-1764/73, zugrunde lag, auf dessen Ausführungen gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird, nicht die Sicherheitsdirektion Wien durch individuell bestimmte, mit ihrem Wissen und Wollen ihr zur Dienstleistung zugeteilte Beamte der Stadt Wien entschieden sondern eine Abteilung des Wiener Magistrates, also ein Organ der Stadt Wien. Es hat daher eine unzuständige Behörde die Entscheidung getroffen. Diese Unzuständigkeit führt euch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1968, Zl. 1631/68).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Es erübrigt sich aus diesem Grund, sich mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 abgesehen werden.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Es erübrigt sich aus diesem Grund, sich mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 abgesehen werden.
Wien, am 17. September 1974