Verwaltungsgerichtshof
17.09.1974
0689/74
GRS wie 1762/73 E 21. Mai 1974 VwSlg 8618 A/1974 RS 5
Fungiert als Berufungsbehörde eine ganze Abteilung des Magistrates der Stadt Wien und nicht einzelne der Sicherheitsdirektion individuell zugeteilte Magistratsbeamte, so ist dieser Bescheid nicht der Sicherheitsdirektion, sondern jener Behörde zuzurechnen, deren Organisation die Magistratsabteilung angehört (Hinweis auf E d. VfGH vom 7.3.1974, Zl. B 206/73)