Hat die belangte Behörde den versäumten Bescheid erst nach Ablauf der gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist nachgeholt, dann hat sie ihn als unzuständige Behörde erlassen. Ungeachtet dessen ist jedoch die Säumnisbeschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, weil diese Bestimmung auch für die Säumnisbeschwerde gilt, gleichgültig, ob der nachgeholte Bescheid abweisend oder stattgebend lautet, sofern nicht der § 36 Abs 2 VwGG zur Anwendung kommt.Hat die belangte Behörde den versäumten Bescheid erst nach Ablauf der gem Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist nachgeholt, dann hat sie ihn als unzuständige Behörde erlassen. Ungeachtet dessen ist jedoch die Säumnisbeschwerde gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, weil diese Bestimmung auch für die Säumnisbeschwerde gilt, gleichgültig, ob der nachgeholte Bescheid abweisend oder stattgebend lautet, sofern nicht der Paragraph 36, Absatz 2, VwGG zur Anwendung kommt.