Verwaltungsgerichtshof
05.07.1974
0377/74
GRS wie 0945/68 B VS 22. September 1969 VwSlg 3958 F/1969 RS 4
Wird ein verspätet nachgeholter Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, dann ist er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Keiner gesetzlichen Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Beendigung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG von der Aufhebung des verspätet erlassenen Bescheides wegen Unzuständigkeit abhängt.
Siehe:
2300/74 E 23. Mai 1975