Wenn im Verwaltungsverfahren die Sozialversicherungspflicht als Hauptfrage strittig ist, untersteht der gesamte Rechtskomplex, also auch die von der Sozialversicherungspflicht abhängige Beitragspflicht, der Beurteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung als Berufungsbehörde (unter Bezugnahme auf das zu § 90 Abs 2 SV-ÜG ergangene Erkenntnis vom 24.11.1954, 1481/53, VwSlg 3579 A/1954).Wenn im Verwaltungsverfahren die Sozialversicherungspflicht als Hauptfrage strittig ist, untersteht der gesamte Rechtskomplex, also auch die von der Sozialversicherungspflicht abhängige Beitragspflicht, der Beurteilung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung als Berufungsbehörde (unter Bezugnahme auf das zu Paragraph 90, Absatz 2, SV-ÜG ergangene Erkenntnis vom 24.11.1954, 1481/53, VwSlg 3579 A/1954).