Die Behörde ist verpflichtet im Bescheid betreffend die Entziehung einer Lenkerberechtigung entsprechende Erwägungen darüber aufzunehmen, auf Grund welcher bestimmter Tatsachen sie eine bestimmte Entziehungsdauer für erforderlich erachtet, da ihr bei der Bemessung der Entziehungszeit kein unüberprüfbares Ermessen eingeräumt ist (Hinweis E 21.1.1971, 703/70).
Es kann angenommen werden, dass es eines entsprechend länger bemessenen Zeitraumes zur Wiedererlangung der Verkehrszulässigkeit bedarf, wenn jemandem bereits wegen eines gleich gelagerten Vorfalles die Lenkerberechtigung entzogen worden war.
Die Behörde ist auf Grund ihrer eigenen Ermittlungsergebnisse unbeschadet eines gerichtlichen Strafverfahrens berechtigt, das Verhalten desjenigen, den die Lenkerberechtigung entzogen werden soll, selbständig in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu würdigen.
Der Ausspruch, die Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht auf die Dauer der Entziehung einer Lenkerberechtigung anzurechnen, ist nicht rechtswidrig (Hinweis E 9.6.1969, 176/68 und E 17.11.1969, 1095/68).