Verwaltungsgerichtshof
14.09.1972
0364/72
Die Behörde ist auf Grund ihrer eigenen Ermittlungsergebnisse unbeschadet eines gerichtlichen Strafverfahrens berechtigt, das Verhalten desjenigen, den die Lenkerberechtigung entzogen werden soll, selbständig in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu würdigen.