Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1972

Geschäftszahl

0364/72

Rechtssatz

Die Behörde ist auf Grund ihrer eigenen Ermittlungsergebnisse unbeschadet eines gerichtlichen Strafverfahrens berechtigt, das Verhalten desjenigen, den die Lenkerberechtigung entzogen werden soll, selbständig in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu würdigen.