Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1972

Geschäftszahl

0364/72

Rechtssatz

Es kann angenommen werden, dass es eines entsprechend länger bemessenen Zeitraumes zur Wiedererlangung der Verkehrszulässigkeit bedarf, wenn jemandem bereits wegen eines gleich gelagerten Vorfalles die Lenkerberechtigung entzogen worden war.