Nimmt die Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen Bescheid, der einer Nichtperson ("Atelier E") eine Bewilligung erteilt, zum Anlaß, in der Sache selbst den Bescheidadressaten auszuwechseln und gegenüber einer Person ("Ing Martin E...") zu entscheiden, so beansprucht sie eine ihr nicht zustehende Entscheidungskompetenz. Die darin gelegene Unzuständigkeit verletzt die Rechte der neben dem Bewilligungswerber mit seinen widerstreitenden rechtlichen Interessen am Verfahren beteiligten Personen (§ 42 Abs 2 lit b VwGG 1965).Nimmt die Berufungsbehörde eine Berufung gegen einen Bescheid, der einer Nichtperson ("Atelier E") eine Bewilligung erteilt, zum Anlaß, in der Sache selbst den Bescheidadressaten auszuwechseln und gegenüber einer Person ("Ing Martin E...") zu entscheiden, so beansprucht sie eine ihr nicht zustehende Entscheidungskompetenz. Die darin gelegene Unzuständigkeit verletzt die Rechte der neben dem Bewilligungswerber mit seinen widerstreitenden rechtlichen Interessen am Verfahren beteiligten Personen (Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965).