Die Erwirkung einer Baubewilligung kann nicht als "Geschäft", das der Kaufmann im "Handel" betreibt (arg: § 17 HGB), angesehen werden.Die Erwirkung einer Baubewilligung kann nicht als "Geschäft", das der Kaufmann im "Handel" betreibt (arg: Paragraph 17, HGB), angesehen werden.