Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0032/66
Entscheidungsdatum
27.02.1967
Index
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Stmk 1857 §23;
BauRallg;
Rechtssatz
Die Widmungsänderung für ein später abgeteiltes Grundstück einer Grundfläche, hinsichtlich der ursprünglich ein einheitlicher Widmungsbescheid erlassen worden war, bedarf nicht der Zustimmung der Eigentümer der übrigen von diesem Widmungsbescheide erfaßten Grundstücke. In seiner Eigenschaft als Nachbar kann ein solcher Grundstückseigentümer nur einwenden, daß die beantragte Widmung gegen eine zwingende auch dem Interesse der Nachbarschaft dienende Vorschrift der Bauordnung verstoßen würde oder daß ihm durch die beantragte Widmung die Möglichkeit genommen würde, seinen eigenen Bauplatz entsprechend dem hiefür maßgebenden Widmungsbescheid zu bebauen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000032.X02
Dokumentnummer
JWR_1966000032_19670227X02