Verwaltungsgerichtshof
27.02.1967
0032/66
Die Widmungsänderung für ein später abgeteiltes Grundstück einer Grundfläche, hinsichtlich der ursprünglich ein einheitlicher Widmungsbescheid erlassen worden war, bedarf nicht der Zustimmung der Eigentümer der übrigen von diesem Widmungsbescheide erfaßten Grundstücke. In seiner Eigenschaft als Nachbar kann ein solcher Grundstückseigentümer nur einwenden, daß die beantragte Widmung gegen eine zwingende auch dem Interesse der Nachbarschaft dienende Vorschrift der Bauordnung verstoßen würde oder daß ihm durch die beantragte Widmung die Möglichkeit genommen würde, seinen eigenen Bauplatz entsprechend dem hiefür maßgebenden Widmungsbescheid zu bebauen.