Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1967

Geschäftszahl

0032/66

Rechtssatz

Ein subjektives öffentliches Recht der Anrainer darauf, daß nur eine Liegenschaft für Bauzwecke gewidmet werde, die einen Zugang zum öffentlichen Straßennetz hat, und darauf, daß bei der Widmung für Bauzwecke die Versorgung mit gutem Trinkwasser gewährleistet sei, besteht nicht.