Verwaltungsgerichtshof
27.02.1967
0032/66
Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes handelt es sich nicht etwa um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH geltend gemacht werden kann, dies mit Erfolg, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben. (Hinweis auf E vom 16. September 1959, Zl. 2975/58, VwSlg. 4942 A/1959)