Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1967

Geschäftszahl

0032/66

Rechtssatz

Das Rechtsmittel eines Anrainers, der im erstinstanzlichen Verfahren keine "dem Gesetz entsprechende Einwendung" erhoben hat, ist zurückzuweisen; als eine dem Gesetz nicht entsprechende Einwendung ist eine solche anzusehen, die sich nicht auf die Behauptung eines Verstoßes gegen eine zwingende, den Interessen der Nachbarschaft dienende und damit subjektive öffentliche Rechte der Anrainer begründende Vorschrift oder auf die Behauptung der Behinderung der widmungsgemäßen Verbauung der eigenen Liegenschaft der Anrainer stützt. (Hinweis auf E vom 26.9.1961, Zl. 0033/60, VwSlg. 5621 A/1961)