Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1589/62
Entscheidungsdatum
22.10.1963
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
Rechtssatz
Wurde eine Unterhaltsrente unter anderem wegen Sachbezüge im erstinstanzlichen Bescheid gekürzt und ist dies in der Berufung nicht bekämpft worden, so besteht für die Berufungsbehörde kein Anlaß, weitere Erhebungen über das Vorliegen und den Umfang der unbestritten gebliebenen Sachbezüge durchzuführen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001589.X01
Dokumentnummer
JWR_1962001589_19631022X01