Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1963

Geschäftszahl

1589/62

Rechtssatz

Wurde eine Unterhaltsrente unter anderem wegen Sachbezüge im erstinstanzlichen Bescheid gekürzt und ist dies in der Berufung nicht bekämpft worden, so besteht für die Berufungsbehörde kein Anlaß, weitere Erhebungen über das Vorliegen und den Umfang der unbestritten gebliebenen Sachbezüge durchzuführen.