Verwaltungsgerichtshof
22.10.1963
1589/62
Wurde eine Unterhaltsrente unter anderem wegen Sachbezüge im erstinstanzlichen Bescheid gekürzt und ist dies in der Berufung nicht bekämpft worden, so besteht für die Berufungsbehörde kein Anlaß, weitere Erhebungen über das Vorliegen und den Umfang der unbestritten gebliebenen Sachbezüge durchzuführen.