Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen durch die Bestimmung des § 226 Abs 3 ASVG in Fällen besonderer Härte Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden, nicht aber sämtliche Voraussetzungen für eine jederzeitige Weiterversicherung ersetzt werden.Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen durch die Bestimmung des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG in Fällen besonderer Härte Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden, nicht aber sämtliche Voraussetzungen für eine jederzeitige Weiterversicherung ersetzt werden.