Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1962

Geschäftszahl

1469/62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2243/61 E 29. Jänner 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bei Ermessensentscheidungen zu prüfen, ob der Verwaltungsbehörde Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung und Ermessensmißbrauch) unterlaufen sind und ob das der Ermessensübung zugrunde liegende Verwaltungsverfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprach (Hinweis E 10.11.1947, 612/47, VwSlg 196 A/1947).