Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1962

Geschäftszahl

1469/62

Rechtssatz

Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen durch die Bestimmung des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG in Fällen besonderer Härte Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden, nicht aber sämtliche Voraussetzungen für eine jederzeitige Weiterversicherung ersetzt werden.