Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor 2014: PVAK)

Rechtssatz für A4-PVAB/19-18

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A4-PVAB/19-18

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

PVG §41 Abs1
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Antragsberechtigung von Bediensteten

Rechtssatz

Die Antragstellerin ist Mitglied des Kollegiums der Schule und fühlt sich durch die behauptete gesetzwidrige Geschäftsführung der DV in ihren Rechten auf ein den Vorgaben der PVGO entsprechendes Protokoll verletzt. Ihre Antragslegitimation ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Dokumentnummer

PVABR_20190423_A4_PVAB_19_18_01

Rechtssatz für A4-PVAB/19-18

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A4-PVAB/19-18

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Norm

PVG §41 Abs1
PVG §3 Abs1
PVGO §29
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 3 heute
  2. PVG § 3 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 3 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 3 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB; PVO; Verhalten einzelner PV; Zurechenbarkeit zum PVO; Protokoll der DV

Rechtssatz

Nach Paragraph 41, PVG ist die PVAB zur Prüfung der Geschäftsführung von PVO iSd Paragraph 3, Absatz eins, PVG zuständig. Das Verhalten einzelner Personalvertreter/innen unterliegt nur dann der aufsichtsbehördlichen Prüfung durch die PVAB, wenn ihr Verhalten dem PVO, dem sie angehören, zurechenbar ist. Die Erstellung des Protokolls einer DV ist ohne rechtlichen Zweifel dem PVO „Dienststellenversammlung“ zuzurechnen. Die Zuständigkeit der PVAB zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung bei der Protokollerstellung ist somit gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Dokumentnummer

PVABR_20190423_A4_PVAB_19_18_02

Rechtssatz für A4-PVAB/19-18

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A4-PVAB/19-18

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Schlagworte

Protokoll der DV

Rechtssatz

Da im Protokoll nur die Zahl der 37 anwesenden Lehrer und Erzieher vermerkt ist, entspricht das Protokoll nicht den Vorgaben (Zahl der stimmberechtigten, Zahl der anwesenden, Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle) des Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, PVGO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Dokumentnummer

PVABR_20190423_A4_PVAB_19_18_03

Rechtssatz für A4-PVAB/19-18

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A4-PVAB/19-18

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Schlagworte

Protokoll der DV

Rechtssatz

Das ziffernmäßige Resultat der Abstimmung zu TOP 6 wurde im Protokoll nicht festgehalten, weshalb das Protokoll zur Abstimmung über die Enthebung des DA den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 2, Litera f, PVGO nicht entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Dokumentnummer

PVABR_20190423_A4_PVAB_19_18_04

Rechtssatz für A4-PVAB/19-18

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A4-PVAB/19-18

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Schlagworte

Protokoll der DV

Rechtssatz

Zu TOP 3 wurde im DV-Protokoll nicht vermerkt, dass es kritische Anmerkungen aus dem Kollegium zur Vorgangsweise des Vorsitzenden des FA und des DA gab. Entsprechend der Vorgabe der PVGO, eine kurze Darstellung des Versammlungsverlaufes zu enthalten, wäre zwar die im Protokollberichtigungsantrag geforderte detaillierte Angabe der Namen der kritisierenden Lehrkräfte nicht erforderlich, doch ein Hinweis auf Kritik aus den Reihen der Bediensteten – wie auch im ersten Absatz des Protokolls zu TOP 5 zum Ausdruck gebracht – wäre geboten gewesen. Ebenso ein Hinweis auf die Aussage von H in der DV, sie habe gegenüber dem DA-Vorsitzenden und einem DA-Mitglied den Wunsch nach Vertretung ihrer Interessen geäußert. Das Protokoll zu TOP 3 der DV entspricht somit nicht zur Gänze der Vorgabe des Paragraph 29, Absatz 2, Litera h, PVGO. Zu TOP 4 („Bericht des Dienststellenausschusses“) des Protokolls wurde zudem während der DV vom Vorsitzenden der DV darauf verwiesen, dass eine genaue Protokollierung der Aussagen zu TOP 4 unterbleiben könne, weil die schriftliche Stellungnahme des DA, die zu diesem TOP in der DV vorgetragen wurde, nach der DV dem Schriftführer zur Verfügung gestellt werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Dokumentnummer

PVABR_20190423_A4_PVAB_19_18_05

Rechtssatz für A4-PVAB/19-18

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A4-PVAB/19-18

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Schlagworte

Protokoll der DV

Rechtssatz

Nach dem Antragsvorbringen hatte der DA in seinem Bericht zu TOP 4 jedoch Anmerkungen gemacht, die sowohl über die Zusammenfassung zu TOP 4 im DV-Protokoll als auch über ab 16. Oktober 2018 im Konferenzzimmer ausgehängte Stellungnahme hinausgingen, was im Verfahren unbestritten blieb. Im Verfahren von rechtlicher Relevanz ist daher, ob das Protokoll die schriftlich verlesene Stellungnahme des DA zumindest in kurz zusammenfassender Darstellung enthält. Dies ist eindeutig nicht der Fall, weil das Protokoll zu TOP 4 der DV und die im Konferenzzimmer ausgehängte Stellungnahme des DA nur auf die Rechtsgrundlagen des Paragraph 10, PVG und des Paragraph 42, BDG 1919 abstellen. Im Antragsvorbringen wird darauf verwiesen, dass der DA in seiner Stellungnahme bei der DV Passagen vorgetragen hatte, die einem anonymen Schreiben glichen, welches an den FA-Vorsitzenden gerichtet worden war, und dass die verlesene Stellungnahme in ihren Aussagen weit über die reduzierte Darstellung im Protokoll hinausging. Diese Aussagen der Antragstellerin wurden, wie bereits erwähnt, vom DV-Vorsitzenden im Verfahren nicht bestritten. Es steht somit fest, dass über die kurze Darstellung im DV-Protokoll zu TOP 4 des Protokolls vom DA in der DV hinausgehende Anmerkungen bzw. Darstellungen zu TOP 4 getätigt wurden. Da diese Tatsache unbestritten feststeht, war eine genaue Erhebung der tatsächlichen Inhalte der vom DA verlesenen Stellungnahme durch die PVAB rechtlich nicht erforderlich. Rechtlich relevant im vorliegenden Fall ist ausschließlich, dass über die zu TOP 4 im DV-Protokoll festgehaltene Passage hinausgehende Anmerkungen nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera h, PVGO jedenfalls zumindest in zusammenfassender, kurzer Darstellung im Protokoll der DV enthalten sein müssen, auch wenn es nach den entsprechenden Vorgaben der PVGO nicht erforderlich ist, dem Protokoll der DV die verlesene schriftliche Stellungnahme des DA im Wortlaut anzuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Dokumentnummer

PVABR_20190423_A4_PVAB_19_18_06

Rechtssatz für A4-PVAB/19-18

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A4-PVAB/19-18

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Schlagworte

Protokoll der DV

Rechtssatz

Da im Protokoll der DV dargestellt wurde, D habe gefordert, dass jeder die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, erhalten solle, im Protokollberichtigungsantrag, der u.a. auch von D eigenhändig unterfertigt wurde, ihre Äußerung aber als Wunsch auf Abstimmung über die Enthebung des DA iSd TOP 6 festgehalten wird, entspricht das Protokoll zur Aussage von D nicht dem tatsächlichen Verlauf der Versammlung und TOP 5 des Protokolls somit nicht zur Gänze den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 2, Litera h, PVGO. Durch die eigenhändige Unterschrift von D neben zwölf weiteren Mitgliedern des Lehrkörpers auf dem Protokollberichtigungsantrag besteht für die PVAB kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die in diesem Antrag wiedergegebene Aussage von D tatsächlich in dieser Form während der DV getätigt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Dokumentnummer

PVABR_20190423_A4_PVAB_19_18_07

Rechtssatz für A4-PVAB/19-18

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A4-PVAB/19-18

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Schlagworte

Protokoll der DV

Rechtssatz

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der DV-Vorsitzende und der DV-Schriftführer, die mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls der DV vom 9. November 2018 bestätigten, dieses Protokoll entgegen den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, PVGO sowie teilweise entgegen den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 2, Litera f und Litera h, PVGO und somit insoweit rechtswidrig abgefasst haben, wodurch die Geschäftsführung der DV, der das Handeln des DV-Vorsitzenden und des Schriftführers zuzurechnen sind, mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A4.PVAB.19.18

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Dokumentnummer

PVABR_20190423_A4_PVAB_19_18_08

Entscheidungstext

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