Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 3

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Organe der Personalvertretung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. Litera a
      die Dienststellenversammlung,
    2. Litera b
      der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),
    3. Litera c
      der Fachausschuss,
    4. Litera d
      der Zentralausschuss und
    5. Litera e
      der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 4,), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.
  3. Absatz 3,Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist (Paragraph 11, Absatz eins,), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuss für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.
  4. Absatz 4,Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist (Paragraph 13, Absatz eins,).
  5. Absatz 5,Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (Paragraph 13, Absatz 2,), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.
  6. Absatz 6,Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.

Schlagworte

Dienststellenwahlausschuss, Fachwahlausschuss, Zentralwahlausschuss, Ausschussobmann, Obmann

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40109082

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P3/NOR40109082

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