Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

09.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

Paragraph 41, Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

  1. Absatz 2,Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.
  3. Absatz 4,Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist der Leiter der Zentralstelle zuständig, in dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im übrigen ist er auch zur Antragstellung im Sinne des Absatz eins, berechtigt.

Schlagworte

Personalvertretungs-Aufsichtskommission, Zentralstellenleiter

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12097666

Alte Dokumentnummer

N61975108950

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P41/NOR12097666

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