Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Organe der Personalvertretung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. Litera a
      die Dienststellenversammlung,
    2. Litera b
      der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen),
    3. Litera c
      der Fachausschuß,
    4. Litera d
      der Zentralausschuß und
    5. Litera e
      der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß.
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 4,), bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist.
  3. Absatz 3,Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist (Paragraph 11, Absatz eins,), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuß für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.
  4. Absatz 4,Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist (Paragraph 13, Absatz eins,).
  5. Absatz 5,Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (Paragraph 13, Absatz 2,), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.
  6. Absatz 6,Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.

Schlagworte

Dienststellenwahlausschuß, Fachwahlausschuß, Zentralwahlausschuß,
Ausschußobmann, Obmann

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12103039

Alte Dokumentnummer

N61987193330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P3/NOR12103039

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