(3)Absatz 3,Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist (§ 11 Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuß für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist (Paragraph 11, Absatz eins,), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuß für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.