Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist der Leiter der Zentralstelle zuständig, in dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im übrigen ist er auch zur Antragstellung im Sinne des Absatz eins, berechtigt.
  5. Absatz 5,Behauptet ein Organ der Personalvertretung, daß ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission auf Antrag des Organes der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.
  6. Absatz 6,Anträge nach Absatz 5, sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuß zu der Ansicht, daß der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuß zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuß den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.
  7. Absatz 7,Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Absatz 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,
    2. Ziffer 2
      dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,
    3. Ziffer 3
      dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und
    4. Ziffer 4
      dem zuständigen Bundesminister.
  8. Absatz 8,Hat die Kommission gemäß Absatz 5, eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, kann der Zentralausschuß binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Feststellung vom Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,
    1. Ziffer eins
      welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem in der Feststellung bezeichneten Bereich zu vermeiden,
    2. Ziffer 2
      ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem für die festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Vertreter des Dienstgebers ergriffen wurden, und
    3. Ziffer 3
      - wenn keine Maßnahmen gemäß Ziffer eins, oder 2 getroffen wurden - die Gründe dafür.
  9. Absatz 9,Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuß verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuß ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch einen für die von der Kommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese vom Dienstvorgesetzten des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall - auch wenn sie sie für nicht zulässig hält - an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, den Disziplinaranwalt und den Beschuldigten weiterzuleiten.

Schlagworte





Personalvertretungs-Aufsichtskommission, Zentralstellenleiter

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12117583

Alte Dokumentnummer

N6199960763L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P41/NOR12117583

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