Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Personalvertretungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

05.03.1983

Außerkrafttretensdatum

16.07.1987

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Organe der Personalvertretung

Paragraph 3, (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Litera a
    die Dienststellenversammlung,
  2. Litera b
    der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen),
  3. Litera c
    der Fachausschuß,
  4. Litera d
    der Zentralausschuß und
  5. Litera e
    der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß.
  1. Absatz 2,Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 4,), bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist.
  2. Absatz 3,Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist (Paragraph 11, Absatz eins,), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuß für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuß errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.
  3. Absatz 4,Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist (Paragraph 13, Absatz eins,).
  4. Absatz 5,Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuß vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Obmann des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (Paragraph 13, Absatz 2,), dem Obmann des Dienststellenausschusses.
  5. Absatz 6,Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.

Schlagworte

Dienststellenwahlausschuß, Fachwahlausschuß, Zentralwahlausschuß, Ausschußobmann

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12100058

Alte Dokumentnummer

N61983116710

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P3/NOR12100058

Navigation im Suchergebnis