(6)Absatz 6,Anträge nach Abs. 5 sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuß zu der Ansicht, daß der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuß zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuß den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.Anträge nach Absatz 5, sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuß zu der Ansicht, daß der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuß zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuß den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.