Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

27.01.1968

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Protokoll

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (Paragraph 14, Absatz 2,), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach Paragraph 23, Absatz 3, dazu berufenen.
  2. Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Tag und die Dauer der Versammlung;
    2. Litera b
      die Tagesordnung der Versammlung;
    3. Litera c
      die Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle;
    4. Litera d
      die Anträge in wörtlicher Fassung;
    5. Litera e
      die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
    6. Litera f
      das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen;
    7. Litera g
      die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
    8. Litera h
      eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung.
  3. Absatz 3,Das Protokoll ist vom Schriftführer des Dienststellenausschusses (von der Vertrauensperson) sowie vom Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen.
  4. Absatz 4,Jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095716

Alte Dokumentnummer

N61968103740

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P29/NOR12095716

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