(1)Absatz eins,Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14 Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach § 23 Abs. 3 dazu berufenen.Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (Paragraph 14, Absatz 2,), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach Paragraph 23, Absatz 3, dazu berufenen.