Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2016/15/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0055

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §280 Abs1 lite;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der L OG in B, vertreten durch MMag. Dr. Hans-Jörgen Aigner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 47/3/5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. März 2016, Zl. RV/5100368/2016, betreffend Umsatzsteuer 2013, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht der revisionswerbenden L OG (im Folgenden OG) im Instanzenzug Umsatzsteuer für 2013 vorgeschrieben. Begründend führte es auf Feststellungsebene u.a. aus, Dr. K habe zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung eine Facharztpraxis für Lungenkrankheiten betrieben. Aus dem zwischen Dr. K und Dr. H abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer offenen Gesellschaft gehe hervor, dass die beiden Gesellschafter eine Facharztpraxis für Lungenkrankheiten errichtet hätten. Gemäß Punkt römisch drei des Gesellschaftsvertrages beginne die Gesellschaft am 1.1.2013 und ende am 31.3.2013, ohne dass es einer besonderen Auflösungserklärung der Gesellschaft bedürfe. Gemäß Punkt römisch vier des Gesellschaftsvertrages bringe Dr. K in die Gesellschaft die Ordinationsräume, bestehend aus Ordinationsausstattung, medizinischen Geräten und Patientendokumentation, ein, während Dr. H der Gesellschaft seine Arbeitsleistung widme. In Punkt römisch sieben des Gesellschaftsvertrages der OG habe Dr. K die Erklärung abgegeben, dass er mit Ende des ersten Quartals des Jahres nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, somit mit Ablauf des 31.3.2013, die Pension antreten werde. Weiters gehe aus diesem Vertragspunkt hervor, dass sich Dr. H verpflichtet habe, an Dr. K einen Ablösebetrag von EUR 121.011,21 nach Beendigung dieses Vertrages und Meldung des Einzelvertrages durch Dr. H zu bezahlen. Dieser Betrag setzte sich aus einer Sachablöse von EUR 21.818,86 und einer Firmenwertablöse von EUR 99.192,35 zusammen. Die Löschung der OG sei am 27.3.2013 im Firmenbuch eingetragen worden.

2 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Firmenwertablöse ("des gegenständlichen Verkaufs des Patientenstocks"), dass die übergebenen Informationen im Patientenstock eine Hilfe für die reibungslose Fortführung der Ordination durch Dr. H darstellten. Der Verkauf sei daher als ein Hilfsgeschäft zu qualifizieren, welches nicht unter die Steuerbefreiung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 falle. Hilfsgeschäfte, die nicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 befreit seien, könnten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 26, UStG 1994 steuerfrei sein. Dieser Befreiungstatbestand setze jedoch die Lieferung eines Gegenstandes voraus. Ein Patientenstock stelle keinen körperlichen Gegenstand dar, der unter den Begriff der "Lieferung von Gegenständen" nach der Mehrwertsteuersystem-RL falle. Der wirtschaftliche Gehalt des Kaufs eines Patientenstocks liege im Erwerb von Informationen über Patienten. Der Umsatz, welcher sich aus dem Verkauf eines nicht körperlichen Gegenstandes ergebe, stelle damit einen steuerpflichtigen Umsatz aus einer Dienstleistung dar.

3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. Zur Zulässigkeit bringt diese vor, dass bei richtiger Würdigung des Sachverhalts ein steuerbarer Umsatz durch die Übertragung des Unternehmensvermögens einschließlich der Patientenkartei und des Firmenwertes hätte verneint werden müssen, weil bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden OG das Ausscheiden eines Gesellschafters weder zu einem (steuerfreien) Umsatz von Gesellschaftsanteilen noch zu einer steuerpflichtigen Geschäftsveräußerung, sondern zu einer nichtsteuerbaren Vereinigung der Gesellschaftsrechte in einer Hand durch Anwachsung iSd Paragraph 142, UGB führe. Das Bundesfinanzgericht habe dazu seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt einen aktenwidrigen Inhalt zu Grunde gelegt, indem es von einer Veräußerung von Vermögen einschließlich der Patientenkartei durch die OG an Dr. H ausgegangen sei. Ein solcher Veräußerungsvorgang sei den Verfahrensakten nicht zu entnehmen.

4 Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die Revision ist zulässig und begründet.

7 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.1997, 94/13/0200), muss die Begründung eines Erkenntnisses erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist.

8 Diesen Anforderungen an eine Begründung genügt das angefochtene Erkenntnis nicht.

9 Das Bundesfinanzgericht ist im Revisionsfall von einer Veräußerung des Patientenstocks von der revisionswerbenden OG an Dr. H ausgegangen. Diese Sachverhaltsfeststellung stützte es auf Artikel römisch sieben, des Gesellschaftsvertrages.

10 Gemäß Artikel römisch sieben, des in den Verwaltungsakten einliegenden Gesellschaftsvertrages "verpflichtet sich Dr. (H) an Dr. (K) einen Ablösebetrag von EUR 121.011,21 ... brutto nach Beendigung dieses Vertrages und Meldung des Einzelvertrages durch Dr. (H) zu bezahlen". Aus der Formulierung dieser Vertragsbestimmung, die prima facie Verpflichtungen zwischen den beiden Gesellschaftern für die Zeit nach Beendigung der OG regelt, ist aber nicht ohne Weiteres abzuleiten, dass die OG als Verkäuferin der Ordination auftreten würde. Damit bleibt das Bundesfinanzgericht eine nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, dass es in diesem Zusammenhang einen Umsatz der OG angenommen hat.

11 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich sohin als mit Verfahrensmängeln belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

12 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz ergibt sich aus den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150055.L00

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2016150055_20171017L00

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