Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG) vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG in dieser Fassung hat die Beschwerde - nunmehr sinngemäß Revision - die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer (nunmehr sinngemäß Revisionswerber) verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte; nunmehr sinngemäß Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in dieser Fassung hat die Beschwerde - nunmehr sinngemäß Revision - die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer (nunmehr sinngemäß Revisionswerber) verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte; nunmehr sinngemäß Revisionspunkte).
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2013, Zl. 2012/04/0133, mwN).Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2013, Zl. 2012/04/0133, mwN).
Vorliegend macht der Revisionswerber als Revisionspunkt den Verstoß gegen § 1 Abs. 1 VStG geltend und erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, "nicht für eine Handlung bestraft zu werden, die zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war".Vorliegend macht der Revisionswerber als Revisionspunkt den Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, VStG geltend und erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, "nicht für eine Handlung bestraft zu werden, die zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war".
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides richtete sich die vom Revisionswerber eingebrachte Berufung jedoch ausschließlich gegen das Ausmaß der Geldstrafe.
Somit war "Sache" des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage und nicht die Schuldfrage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/09/0366, mwN), sodass der Revisionswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Revisionspunkt verletzt werden konnte.Somit war "Sache" des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage und nicht die Schuldfrage vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/09/0366, mwN), sodass der Revisionswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Revisionspunkt verletzt werden konnte.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2014