Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2014/02/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0081

Entscheidungsdatum

19.12.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Juni 2014, Zl. VGW- 031/008/24462/2014-5, betreffend Einstellung eines Verfahrens wegen Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: S in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21. März 2014 wurde über den Mitbeteiligten wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 128,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer eines näher genannten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 31. Juli 2013 innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer das Fahrzeug an einem näher bezeichneten Ort abgestellt habe, sodass es am 14. März 2013 um 22.03 Uhr dort gestanden sei.

Der Mitbeteiligte hatte das mit der Lenkeranfrage vom 31. Juli 2013 übermittelte Formular zur Beantwortung unausgefüllt mit dem bloßen handschriftlichen Vermerk "Da es sich um meine Firmenautos handelt und die noch dazu auf meiner Firmeneinfahrt standen erhebe ich Einspruch" der anfragenden Behörde zurückgesandt.

In seiner Beschwerde gegen das darauf ergangene Straferkenntnis brachte der Mitbeteiligte zusammengefasst vor, dass er nicht verstehe, wofür er eigentlich bestraft werde, weil er vor seiner (eigenen) Einfahrt gestanden sei.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt, sowie ausgesprochen, dass gegen sein Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig sei.

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dem Akteninhalt nach sei das auf den Mitbeteiligten zugelassene näher bezeichnete Tatfahrzeug zur Tatzeit in Wien 10, H.-gasse 34, vorschriftswidrig, offensichtlich vor der dort befindlichen Haus- und Grundstückseinfahrt, abgestellt gewesen. Laut vom Verwaltungsgericht eingeholter Auskunft der Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft sei die Liegenschaft H.-gasse 34 zur Gänze an den Mitbeteiligten vermietet, der dort eine KFZ-Reparaturwerkstätte betreibe. Sinn und Zweck einer Lenkeranfrage sei es, den Lenker eines vorschriftswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges zu ermitteln und gegen diesen ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des begangenen Delikts einzuleiten. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liege im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug vorschriftswidrig vor einer Hauseinfahrt geparkt habe, wodurch ein berechtigter Lenker an der Zufahrt gehindert gewesen sei. Da dem Akteninhalt nach aber der Mitbeteiligte über die zur Liegenschaft gehörende Einfahrt allein verfügungsberechtigt gewesen sei und er mit seinem eigenen Fahrzeug vor der Einfahrt gestanden sei, sei ein solches Interesse der Behörde an der Ermittlung des Fahrzeuglenkers "nicht geschädigt". Aus demselben Grund gebe es auch kein Verschulden des Mitbeteiligten an der Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers. Im Hinblick darauf seien die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorgelegen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien als der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG), die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Revisionsbeantwortung seitens der mitbeteiligten Partei wurde keine erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die Revisionswerberin bringt unter näherer Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftsersuchen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG vor, das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts weiche insofern von dieser ab, als bereits der Verdacht der Übertretung unter anderem einer straßenpolizeilichen Vorschrift für eine Lenkeranfrage genüge und die Behörde nicht zu vorangehenden langwierigen und umfangreichen Ermittlungen in der Verwaltungsstrafsache selbst verpflichtet sei. Aus den Beanstandungsdaten sei auch eindeutig ersichtlich gewesen, dass die der Lenkeranfrage zugrundeliegende Verwaltungsübertretung nicht, wie vom Verwaltungsgericht irrtümlich angenommen, darin bestanden habe, dass die mitbeteiligte Partei das angeführte Kraftfahrzeug am Tatort vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt abgestellt hätte, sondern dass dieses Kraftfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, StVO nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand gestanden sei. Vor diesem Hintergrund könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall kein begründetes Behördeninteresse an der Erteilung einer Lenkerauskunft bestehe.

Doch auch wenn die irrtümlich vom Verwaltungsgericht angenommene Verwaltungsübertretung des Parkens vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt vorläge, sei die Einholung einer Lenkerauskunft durch die Behörde nicht grundlos und würde die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Auskunftserteilung auslösen.

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG lautet:

  1. Absatz 2,Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

    Die mitbeteiligte Partei hat im Verfahren nicht bestritten, die Lenkeranfrage nicht beantwortet zu haben; auch das Verwaltungsgericht geht von dieser Sachlage aus, vermeint aber, dass nach seiner Beurteilung der die Lenkeranfrage ausgelöst habenden Verwaltungsübertretung nach der StVO kein behördliches Interesse an einer Lenkeranfrage gegeben sei.

    Wie die Revisionswerberin demgegenüber zutreffend ausgeführt hat, schützt die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0434, mwH). Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl. 2010/02/0090, mwH), wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2000/02/0322).

    Die gesetzliche Auskunftspflicht ist auch nicht davon abhängig, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0177, mwH, siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juni 1973, B 71/73, VfSlg. 7056); die Lenkeranfrage darf seitens der Behörde bloß nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1992, Zl. 91/03/0349, oder vom 12. Juli 1994, Zl. 92/03/0200).

    Für die Annahme, die Behörde habe im vorliegenden Fall ohne jeglichen Grund willkürlich Auskunft verlangt, bestand angesichts der für die Lenkeranfrage Anlass gegeben habenden Verwaltungsübertretung kein Hinweis.

    Davon ausgehend war die mitbeteiligte Partei aber verpflichtet, die gesetzliche Auskunftspflicht zu erfüllen, dies unbeachtlich der im gegenständlichen Verfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht nicht relevanten Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zu dem die Lenkeranfrage auslösenden verwaltungsstrafrechtlichen Delikt angestellt hat.

    Nach der hg. Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194, mwH). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.

    Das angefochtene Erkenntnis war daher nach dem oben Gesagten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 19. Dezember 2014

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020081.L00

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2014020081_20141219L00

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