Mit hg. Verfügung vom 20. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführerin die ursprüngliche Beschwerde samt Beilagen mit dem Auftrag zurückgestellt, verschiedene Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung zu beheben.
Unter anderem wurde ihr aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) anzuführen und ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen. Ferner sei ein im Inland wohnhafter Zustellbevollmächtigter (§ 6 des europäischen Rechtsanwaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 27/2000 idgF iVm § 10 ZustG) namhaft zu machen.Unter anderem wurde ihr aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) anzuführen und ein bestimmtes Begehren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) zu stellen. Ferner sei ein im Inland wohnhafter Zustellbevollmächtigter (Paragraph 6, des europäischen Rechtsanwaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, idgF in Verbindung mit Paragraph 10, ZustG) namhaft zu machen.
Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin nur teilweise nachgekommen: So kann beispielsweise das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze oder in näher bezeichneten Teilen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 251 angeführte hg. Rechtsprechung). Ein derartiger Antrag ist dem Schriftsatz vom 12. September 2011 nicht zu entnehmen. Trotz Verlängerung der Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel unterließ die Beschwerdeführerin auch die Bestellung eines in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten mit der Begründung, ein österreichischer Zustellbevollmächtigter habe noch nicht gefunden werden können, die Benennung erfolge in Kürze.Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin nur teilweise nachgekommen: So kann beispielsweise das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren mit Rücksicht auf die Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze oder in näher bezeichneten Teilen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 251 angeführte hg. Rechtsprechung). Ein derartiger Antrag ist dem Schriftsatz vom 12. September 2011 nicht zu entnehmen. Trotz Verlängerung der Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel unterließ die Beschwerdeführerin auch die Bestellung eines in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten mit der Begründung, ein österreichischer Zustellbevollmächtigter habe noch nicht gefunden werden können, die Benennung erfolge in Kürze.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0306) ist ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung nicht aus.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0306) ist ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung nicht aus.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 18. Oktober 2011